Beschlossen am 27.08.2013, geändert am 27.12.2013, 05.06.2016 und 10.09.2022.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „plus humanité e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- die Förderung der Volksbildung,
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Behinderte sowie
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Dazu dienen vor allem
- die Öffentlichkeitsarbeit wie Pressemitteilungen, Informationsmaterial oder Online-Beiträge,
- die Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare, Ausstellungen oder Festivals,
- die Verbreitung von Materialien zu Bildungszwecken wie Publikationen oder Datenträger,
- das Erstellen, Betreiben und Weiterentwickeln von digitalen Bildungsplattformen und Lern-Kursen,
- die Unterhaltung von Anlaufpunkten wie Beratungsstellen, Fachgruppen oder Informationsständen sowie
- die Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
- Die Mitglieder haben die Ziele und Satzung anzuerkennen und im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die gefassten Beschlüsse zu beachten.
- Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet aller 2 Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Versammlungsleiterin und die Protokollführerin wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer Originalvollmacht.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Nichterreichen des Quorums erfolgen Stichwahlen zwischen den erstplatzierten Kandidatinnen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Finanzrevision
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Finanzrevision
- Bestimmung besonderer Vertreter
- Auflösung des Vereins
- Mitgliederversammlungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort online durchgeführt werden. Ebenso sind hybride Mitgliederversammlungen, bei den ein Teil online und ein Teil in Präsenz teilnimmt, möglich. Bereits mit der Einladung müssen technische und organisatorische Maßnahmen bekannt gegeben und sichergestellt werden, die allen Mitgliedern ermöglichen, ihre Rechte gleichberechtigt wahrzunehmen.
§ 6 Vorstand
- Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und der Schatzmeisterin vertreten. Hierbei ist die Vertretung von einer der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zur Nachfolgerin wählen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Finanzrevision
- Die Mitgliederversammlung wählt einzeln bis zu drei Mitglieder in die Finanzrevision.
- Jedes Mitglied der Finanzrevision ist befugt, sämtliche buchhalterischen Vorgänge des Vereins zu prüfen und hat ein uneingeschränktes Einsichtrecht in sämtlichen Buchhaltungsunterlagen.
- Der Finanzrevision wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Bestellung der neuen Finanzrevision im Amt.
§ 8 Besondere Vertreter
- Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen.
- Die Bestimmung muss zeitlich und vom Vertretungsumfang beschränkt werden, aber kann durch die Mitgliederversammlung erneuert werden.
§ 9 Finanzielle Mittel
- Zur Erfüllung der Vereinszwecke ist der Verein berechtigt Spenden entgegen zu nehmen.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
- Der Vorstand kann jeweils für tatsächlich geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen beschließen.
- Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Bon Courage e.V. Borna, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.